Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Mobile QSS
Version 1.01 - Stand 01.09.2005
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Mobile QSS,
insbesondere für Standardsoftware, sowie für
Softwareentwicklungen, Softwareanpassungen und sonstige
Dienstleistungen.
Für die Lieferung von Fremdsoftware gelten die
Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.
1.2 Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen
Genehmigung der Geschäftsleitung von Mobile QSS.
1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
§ 2 Angebote
2.1 Angebote von Mobile QSS sind, sofern
schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung von Mobile QSS zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die
Auftragsbestätigung von Mobile QSS maßgebend.
2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den
Angebotsunterlagen behält sich Mobile QSS auch nach Bestätigung
des Auftrags vor.
An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich
Mobile QSS Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor,
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen
sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an
Mobile QSS erteilt wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Bremen,
ausschließlich Verpackung und Versand.
3.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Standardsoftware und Fremdsoftwarelieferungen ist der
Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig. Einer Abnahme bedarf es
in diesen Fällen nicht.
Bei Softwareanpassungen und entwicklungen ist der Kaufpreis
sofort nach Rechnungserhalt fällig. Abweichende
Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort
nach erbrachter Leistung fällig.
Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziffer 4.3) wird der
restliche offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.
3.3 Skonti werden von Mobile QSS nicht gewährt.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von
Mobile QSS nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist
nicht statthaft.
Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so
ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 4 % p.A. über
dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten
Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, daß Mobile QSS
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der
schriftlichen Auftragsbestätigung von Mobile QSS. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Softwarebereitstellungen,
das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die
rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist
hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen
Notwendigkeiten von Mobile QSS neu zu vereinbaren.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art,
Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit
Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als
erfolgt.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Besteller
genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von
Mobile QSS zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist
nachweislich auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Streik und Aussperrung bei Mobile QSS oder im Betrieb des
Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschußwerden eines
wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen auf von Mobile QSS nicht zu vertretende
Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen
verlängert.
4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus
anderen als den in § 4 Ziffer 4.5 genannten Gründen kann der
Besteller - bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens
nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist - für jede vollendete Woche der Verspätung eine
Entschädigung von ½ % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der
Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden
kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in
allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen auch nach
Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist, es sei denn,
daß der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf die Höhe des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Das Recht
des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Mobile
QSS gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den
Besteller über:
5.1 Bei Ablieferung an dem vom Besteller
bestimmten Ort.
5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3
eintritt.
5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden
Gegenstände (Datenträger und Handbücher) ordnungsgemäß zum
Versand gebracht wurden.
§ 6 Dienstleistungen
6.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung,
Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung,
Feinspezifikation, Konzepterstellung, Individualprogrammierung,
Software-Anpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme,
Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand
(gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen
lt. Mobile QSS-Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde
berechnet. Außerdem übernimmt der Auftraggeber die Kosten für
An- und Abreise sowie Übernachtungskosten nach Einzelnachweis
und Spesen.
Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ab Bremen.
Berechnet werden Fahrtkosten über km-Pauschale oder nach
Einzelnachweis. Bei Berechnung über km-Pauschale sind die Kosten
für die Reisezeit mit abgegolten. Bei Berechnung der Fahrtkosten
nach Einzelnachweis werden die Reisezeiten gemäß gültiger
Preisliste zusätzlich berechnet.
Tagesspesen werden gemäß Mobile QSS-Preisliste berechnet.
Übernachtungen werden nach Einzelnachweis berechnet.
6.2 Externe Supportleistungen wie Fernwartung,
Telefon-Support sowie daraus resultierende Tätigkeiten werden
nach dem tatsächlichen Aufwand (gemäß dem z.Zt. der
Ausführung gültigen Stundensatz der QS-Preisliste) je
angefangene ¼ Std. berechnet. Außerdem übernimmt der Besteller
die entstehenden Kosten für CDs und Versand.
6.3 Bei Installationen hat der Besteller
folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der
Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von seiten des
Bestellers abgeschlossen sein, so daß die Installation sofort
nach Ankunft des Mobile QSS-Mitarbeiters begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat
der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu
halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte
behilflich zu sein sowie falls erforderlich, die Arbeit auch
außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
6.4 Verzögert sich die Installation oder die
Inbetriebnahme ohne das Verschulden von Mobile QSS, hat der
Besteller alle Kosten für die Wartezeit oder weitere
erforderliche Reisen von Mobile QSS-Mitarbeitern zu tragen.
§ 7 Software-Lizenz
7.1 Software einschließlich nachfolgender
Updates werden vom Besteller grundsätzlich als urheberrechtlich
schutzfähig anerkannt.
Der Besteller erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von
Demo-, Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate
beschränkt, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht
zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:
7.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in
Teilen, darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie
erworben wurde sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die
eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen
oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.
Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten
Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken
gestattet.
Für duplizierte Software übernimmt Mobile QSS keine
Gewährleistung und Haftung.
7.3 Der Besteller darf die Software und die zur
Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich
machen oder für Zwecke Dritter, Software oder Teile davon nutzen
oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
7.4 Weitere Rechte an der Software werden dem
Besteller nicht übertragen.
7.5 Bei einem Vorstoß gegen die
Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Besteller eine
Konventionalstrafe in Höhe von 55.000,00 (EURO) zu zahlen.
§ 8 Software-Anpassung und Software-Entwicklung
Für von Mobile QSS im Rahmen von Aufträgen durchgeführte
Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen gelten folgende
Bestimmungen:
8.1 Maßgeblich für die zu erbringenden
Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil
vereinbarte Pflichtenheft.
Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenhefts bedürfen stets
der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die
finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu
regeln sind.
8.2 Falls aufgrund der Komplexität der
Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind
etwaige zu setzende Nachfristen vom Besteller grundsätzlich
unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme
bzw. eventueller Zulieferschwierigkeiten zu bemessen.
Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Bestellers zu
berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine
entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
8.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine
Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe
nachstehender Regelungen.
Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme
bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.
8.4 Die Abnahme von Software-Anpassungen und
Software-Entwicklungen (Individual-Software) erfolgt
grundsätzlich sofort oder nach Absprache, spätestens 30 Tage
nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von Mobile QSS oder mit
vereinbarten Testmethoden.
8.5 Über die Abnahme wird ein Protokoll
erstellt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist.
8.6 Bestehen keine gravierenden Mängel oder
solche, die im Sinne von § 8.7 in zumutbarer Weise beseitigt
werden können, und erklärt sich der Besteller nicht binnen 30
Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die
Lieferung als auch die Installation als angenommen.
8.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll
festgehaltende Mängel werden im Rahmen der
Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang
kostenlos von Mobile QSS beseitigt.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Mobile QSS übernimmt die Gewähr, daß die
überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten
Funktionen erfüllt.
Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen
reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und
Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf
Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von
Mobile QSS gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Mobile
QSS haftet nur für solche Fehler, die die vertragsgemäße
Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
9.2 Die Mängel werden nach Wahl von Mobile QSS
durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder
durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen
des Fehlers beseitigt. Zum Zweck der Mängelbeseitigung
erforderliche Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises
von Mobile QSS getragen, soweit sie sich nicht dadurch
erhöhen,daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber stellt alle zur
Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur
Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und
Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate
und beginnt bei Standardsoftware- und Fremdsoftwarelieferungen
mit Lieferung, bei Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen
(Individualsoftware) mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
9.5 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche
von Mobile QSS erfolglos oder bietet Mobile QSS keine fehlerfreie
neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des
Bestellers auf Herabsetzung der Vergütung und
Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer
angemessenen Nachfrist wieder auf.
§ 10 Haftung
10.1 Mobile QSS haftet für von ihr oder ihren
Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden sowie für die Verletzung
vertragswesentlicher Kardinalpflichten bis in Höhe des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dasselbe gilt, wenn
eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung
gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der entsprechende
Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Bei Verlust oder Beschädigung
von Daten oder Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht
nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden
Schadenersatzansprüche gegen Mobile QSS, gleich aus welchem
Grund, ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche gem.
§§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der
Unmöglichkeit oder des Unvermögens. Soweit die Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Mobile QSS.
10.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen Mobile
QSS, Mobile QSS-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab
Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere
Verjährungsfrist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt
sowie gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Waren bleiben das Eigentum von Mobile QSS
bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden
Ansprüche auch solcher, die Mobile QSS außerhalb des Vertrages
zustehen
11.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang ist gestattet.
11.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt
der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise
hergestellten Sachen.
Die Verarbeitung erfolgt unentgeldlich ausschließlich für
Mobile QSS.
Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche
Umstände erlöschen, so sind sich Besteller und Mobile QSS
darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der
Verarbeitung auf Mobile QSS übergeht, die die Übereignung
annimmt.
Der Besteller bleibt deren unentgeldlicher Verwahrer.
11.4 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum
stehenden Waren erwirbt Mobile QSS Miteigentum an den neuen
Sachen.
Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis
des Rechnungswertes der von Mobile QSS gelieferten Waren zum
Rechnungswert
der übrigen Ware.
11.5 Der Besteller tritt hiermit sämtliche
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an dies
annehmende Mobile QSS ab und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Mobile QSS, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Mobile QSS verpflichtet sich jedoch,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, kann Mobile QSS verlangen, daß der
Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.6 Mobile QSS verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Mobile QSS.
§ 12 Schlußbestimmungen
12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam.
Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu
ersetzen.
12.2 Von den vorstehenden Bedingungen
abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in
Form einer schirftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
12.3 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist
der Geschäftssitz von Mobile QSS Gerichtsstand.
Mobile QSS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Geschäftssitz von Mobile QSS Erfüllungsort.
12.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit
Mobile QSS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Mobile QSS
28357 Bremen, den 01.09.2005