Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Mobile QSS

Version 1.01 - Stand 01.09.2005


§1 Geltungsbereich



1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Mobile QSS, insbesondere für Standardsoftware, sowie für Softwareentwicklungen, Softwareanpassungen und sonstige Dienstleistungen.
Für die Lieferung von Fremdsoftware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.



1.2 Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung von Mobile QSS.



1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.



§ 2 Angebote



2.1 Angebote von Mobile QSS sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Mobile QSS zustande.



2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Mobile QSS maßgebend.



2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich Mobile QSS auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich Mobile QSS Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an Mobile QSS erteilt wird.



§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen



3.1 Alle Preise verstehen sich ab Bremen, ausschließlich Verpackung und Versand.



3.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:



Bei Standardsoftware und Fremdsoftwarelieferungen ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig. Einer Abnahme bedarf es in diesen Fällen nicht.



Bei Softwareanpassungen und –entwicklungen ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.



Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung fällig.


Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziffer 4.3) wird der restliche offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.



3.3 Skonti werden von Mobile QSS nicht gewährt.



3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von Mobile QSS nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.



3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 4 % p.A. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten
Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, daß Mobile QSS kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.



§ 4 Lieferfrist



4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Mobile QSS. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von Mobile QSS neu zu vereinbaren.



4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt.



4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Besteller genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von Mobile QSS zur Begründung des Annahmeverzugs.



4.4 Teillieferungen sind zulässig.



4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung bei Mobile QSS oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von Mobile QSS nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.



4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in § 4 Ziffer 4.5 genannten Gründen kann der Besteller - bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist - für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von ½ % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, daß der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Mobile QSS gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.



§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über:



5.1 Bei Ablieferung an dem vom Besteller bestimmten Ort.



5.2 Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.



5.3 Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände (Datenträger und Handbücher) ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.



§ 6 Dienstleistungen



6.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Feinspezifikation, Konzepterstellung, Individualprogrammierung, Software-Anpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Mobile QSS-Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Außerdem übernimmt der Auftraggeber die Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtungskosten nach Einzelnachweis und Spesen.
Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ab Bremen.



Berechnet werden Fahrtkosten über km-Pauschale oder nach Einzelnachweis. Bei Berechnung über km-Pauschale sind die Kosten für die Reisezeit mit abgegolten. Bei Berechnung der Fahrtkosten nach Einzelnachweis werden die Reisezeiten gemäß gültiger Preisliste zusätzlich berechnet.
Tagesspesen werden gemäß Mobile QSS-Preisliste berechnet. Übernachtungen werden nach Einzelnachweis berechnet.



6.2 Externe Supportleistungen wie Fernwartung, Telefon-Support sowie daraus resultierende Tätigkeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (gemäß dem z.Zt. der Ausführung gültigen Stundensatz der QS-Preisliste) je angefangene ¼ Std. berechnet. Außerdem übernimmt der Besteller die entstehenden Kosten für CDs und Versand.



6.3 Bei Installationen hat der Besteller folgende Voraussetzungen zu schaffen:



Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von seiten des Bestellers abgeschlossen sein, so daß die Installation sofort nach Ankunft des Mobile QSS-Mitarbeiters begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Besteller alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.



6.4 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von Mobile QSS, hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von Mobile QSS-Mitarbeitern zu tragen.



§ 7 Software-Lizenz



7.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Besteller grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt.
Der Besteller erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Monate beschränkt, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:



7.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.



Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet.
Für duplizierte Software übernimmt Mobile QSS keine Gewährleistung und Haftung.



7.3 Der Besteller darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich
machen oder für Zwecke Dritter, Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.



7.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Besteller nicht übertragen.



7.5 Bei einem Vorstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Besteller eine Konventionalstrafe in Höhe von 55.000,00 (EURO) zu zahlen.



§ 8 Software-Anpassung und Software-Entwicklung



Für von Mobile QSS im Rahmen von Aufträgen durchgeführte Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen gelten folgende Bestimmungen:



8.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft.
Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenhefts bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.



8.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Besteller grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. eventueller Zulieferschwierigkeiten zu bemessen.
Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.



8.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe nachstehender Regelungen.
Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.



8.4 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen (Individual-Software) erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache, spätestens 30 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von Mobile QSS oder mit vereinbarten Testmethoden.



8.5 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller zu unterzeichnen ist.



8.6 Bestehen keine gravierenden Mängel oder solche, die im Sinne von § 8.7 in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt sich der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die Lieferung als auch die Installation als angenommen.



8.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltende Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von Mobile QSS beseitigt.



§ 9 Gewährleistung



9.1 Mobile QSS übernimmt die Gewähr, daß die überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt.
Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von Mobile QSS gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Mobile QSS haftet nur für solche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.



9.2 Die Mängel werden nach Wahl von Mobile QSS durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden bis zur Höhe des Kaufpreises von Mobile QSS getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen,daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.



9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt bei Standardsoftware- und Fremdsoftwarelieferungen mit Lieferung, bei Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen (Individualsoftware) mit dem Zeitpunkt der Abnahme.



9.5 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Mobile QSS erfolglos oder bietet Mobile QSS keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Bestellers auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.



§ 10 Haftung



10.1 Mobile QSS haftet für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für die Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten bis in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dasselbe gilt, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der entsprechende Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen Mobile QSS, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder des Unvermögens. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Mobile QSS.



10.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen Mobile QSS, Mobile QSS-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt sowie gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.



§ 11 Eigentumsvorbehalt



11.1 Waren bleiben das Eigentum von Mobile QSS bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Ansprüche auch solcher, die Mobile QSS außerhalb des Vertrages zustehen



11.2 Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet.



11.3 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen.
Die Verarbeitung erfolgt unentgeldlich ausschließlich für Mobile QSS.
Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Besteller und Mobile QSS darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf Mobile QSS übergeht, die die Übereignung annimmt.
Der Besteller bleibt deren unentgeldlicher Verwahrer.



11.4 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt Mobile QSS Miteigentum an den neuen Sachen.
Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Mobile QSS gelieferten Waren zum Rechnungswert
der übrigen Ware.



11.5 Der Besteller tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an dies annehmende Mobile QSS ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Mobile QSS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Mobile QSS verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, kann Mobile QSS verlangen, daß der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.



11.6 Mobile QSS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Mobile QSS.



§ 12 Schlußbestimmungen



12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam.
Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.



12.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schirftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



12.3 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Mobile QSS Gerichtsstand.
Mobile QSS ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Mobile QSS Erfüllungsort.



12.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit Mobile QSS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



Mobile QSS
28357 Bremen, den 01.09.2005